Aufnahmeantrag Flyers.doc Satzung.doc

Vereinsbeitrag :

 

Der Beitrag beträgt ab dem 01.07.2003 genau 40,-€ pro Monat durchlaufend auch während der Sommerpause.

 

Wie auf der Vorstandssitzung beschlossen, beträgt der Beitrag ab dem 1.1.2007 nur noch 25,- € pro Monat durchlaufend auch während der Sommerpause.

 

Satzung :

 

§1) Der Verein, Eishockey - Club Niederrhein Flyers 1994 e.V. mit Sitz in Willich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck ist die Förderung und Unterstützung des Eissportes am Niederrhein, sowie die körperliche Ertüchtigung der Vereinsmitglieder. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Informationsveranstaltungen, Spendensammlungen, Trainingsabende usw., und durch die Förderung und Unterstützung des Eissportes am Niederrhein und der körperlichen Ertüchtigung der Vereinsmitglieder. Der Verein soll in das örtliche Vereinsregister aufgenommen werden.

 

§2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§6) Mitglieder des Vereins:

 

§6.1) Ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres unterteilen sich in aktive und passive Mitglieder

 

§6.2) Jugendliche bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

 

§6.3) Ehrenmitglieder

 

§6.3.1) Ehrenmitglieder können alle Personen werden, die sich im Sinne der Satzung besonders hervorgetan haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch einfache Mehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§6.4) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder

 

§6.5) Vereinsämter können nur von aktiven Mitgliedern bekleidet werden.

 

§7) Rechte und Pflichten der Mitglieder:

 

§7.1) Für alle Mitglieder ist die Vereinssatzung verbindlich.

 

§7.2) Die Mitglieder (nicht die Ehrenmitglieder) haben die Pflicht, Vereinsbeiträge zu entrichten.

 

§7.3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und bei der Gestaltung des Vereinslebens mitzuwirken. Ferner ist es ihnen gestattet, vereinseigene Einrichtungen, Anlagen, Geräte oder ähnliches zu benutzen. Passive Mitglieder haben keine Berechtigung, an den sportlichen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.

 

§7.4) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu entrichten. Dabei ist die schriftliche Form einzuhalten.

 

§8) Beendigung der Mitgliedschaft:

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

§8.1) Tod

 

§8.2) freiwilliger Austritt zum Monatsende

 

§8.3) Ausschluß

 

§8.3.1) Ein Mitglied kann von Seiten des Vereins aus folgenden Gründen mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden:

 

§8.3.1.1) Grobe Verstöße gegen die Satzung.

 

§8.3.1.2) Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten.

 

§8.3.2) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch einstimmigen Beschluß des erweiterten Vorstandes. Der Ausschluß aus dem Verein ist dem jeweiligen Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

§8.4) Richten sich die Vorwürfe gegen ein Vorstandsmitglied, so ist dieses von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen.

 

§9) Organe des Vereins:

 

§9.1) Die Mitgliederversammlung

 

§9.2) Der geschäftsführend Vorstand

 

§9.3) Der erweiterte Vorstand

 

§9.4) Kassenprüfer/ -innen

 

§10) Die Mitgliederversammlung

 

§10.1) Die ordentliche Mitgliederversammlung:

 

einmal jährlich bis 30 Mai nach Ablauf des vorigen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Ablauf der Versammlung erfolgt jeweils nach der vorher vom Gesamtvorstand festgelegten  und bekanntgegebenen Tagesordnung

 

§10.2) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich einzureichen und zu begründen. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens 24 Stunden vor der Versammlung bekanntzugeben.

 

§10.3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung:

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen, wenn er es für erforderlich hält. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dieses durch einen entsprechenden Antrag an den Vorstand unter Angabe der Gründe verlangen.

 

§10.4) Einberufung der Mitgliederversammlung:

 

Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung sowie Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse einzuberufen.

 

§10.4.1) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung:

 

Top 1 Bericht des Vorstandes

 

Top 2 Bericht des Schatzmeisters  (Kassierers)

 

Top 3 Bericht des Kassenprüfers

 

Top 4 Entlastung des Vorstandes

 

Top 5 Neuwahlen

 

Top 6 Satzungsänderungen

 

Top 7 Verschiedenes

 

§10.5) Beschlußfassung:

 

§10.5.1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder gefaßt. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Für eine geheime Wahl reicht der Antrag eines einzelnen Mitgliedes.

 

§10.5.2) Zu einem Beschluß der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks laut § 1 ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht bei der Versammlung anwesenden Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

 

§10.5.3) Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den jeweiligen Versammlungsleitern und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind verbindlich für alle Mitglieder.

 

§10.6) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

 

§11) Der Vorstand:

 

§11.1) In den Vorstand kann jedes ordentliche Mitglied gewählt werden. Der/die Vereinsvorsitzende sowie der/die stellvertretende Kassierer/in wird jeweils in geraden Kalenderjahren gewählt. Der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Kassierer/in wird jeweils in ungeraden Kalenderjahren gewählt. Die Wahlperiode beträgt zwei Geschäftsjahre. Alle weiteren Ämter werden jährlich neu gewählt.

 

§11.2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

 

§11.2.1) Der/ die 1. Vorsitzende

 

§11.2.2) Der/ die stellvertretende Vorsitzende

 

§11.2.3) Der/ die Kassierer/ -in

 

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergericht­lich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

 

Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.

 

§11.3) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

 

§11.3.1) Zweiter Kassierer

 

§11.3.2) Sportobmann (Kapitän)

 

§11.3.3) evtl. Abteilungsleiter/-innen

 

§11.4) Der gesamte Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Das gilt auch dann, wenn eine Person mehrere Vorstandsfunktionen ausübt. Beschlüsse können jedoch nicht gegen das Mehrheitsvotum des geschäftsführenden Vorstandes gefaßt werden.

 

§11.5) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der 1. Vorsitzenden.

 

§11.6) Der/ die 1. Vorsitzende oder der/ die stellvertretende Vorsitzende haben das Recht, eine Vorstandssitzung einzuberufen.

 

§11.7) Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist bei nächster Gelegenheit den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

 

§12) Kassenprüfung:

 

§12.1)Die Kassenprüfer/ -innen haben Kasse und Bücher des Vereins rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung oder bei Bedarf ohne Vorankündigung zu Prüfen.

 

§12.2) Die Mitglieder sind über jede Überprüfung in Kenntnis zu setzen

 

§12.3) Die Kassenprüfer/-innen dürfen kein anderes Amt im Verein inne haben.

 

§13) Vereinsbeiträge:

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge für die Dauer eines

 

Geschäftsjahres fest.

 

§14) Auflösung des Vereins:

 

Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder notwendig.

 

Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte vorhandene Vereinsvermögen an den Willicher Stadtsportbund mit der Auflage, es zu gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des Jugendsports in Willich zu verwenden.