Vereinsbeitrag :
Der Beitrag beträgt ab dem 01.07.2003 genau 40,-€ pro Monat
durchlaufend auch während der Sommerpause.
Wie auf der Vorstandssitzung beschlossen, beträgt der
Beitrag ab dem 1.1.2007 nur noch 25,- € pro Monat durchlaufend auch während der
Sommerpause.
Satzung :
§1) Der Verein, Eishockey - Club Niederrhein Flyers 1994
e.V. mit Sitz in Willich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Satzungszweck ist die Förderung und Unterstützung des
Eissportes am Niederrhein, sowie die körperliche Ertüchtigung der Vereinsmitglieder.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Informationsveranstaltungen,
Spendensammlungen, Trainingsabende usw., und durch die Förderung und
Unterstützung des Eissportes am Niederrhein und der körperlichen Ertüchtigung
der Vereinsmitglieder. Der Verein soll in das örtliche Vereinsregister
aufgenommen werden.
§2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§6) Mitglieder des Vereins:
§6.1) Ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 18.
Lebensjahres unterteilen sich in aktive und passive Mitglieder
§6.2) Jugendliche bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres mit
Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
§6.3) Ehrenmitglieder
§6.3.1) Ehrenmitglieder können alle Personen werden, die
sich im Sinne der Satzung besonders hervorgetan haben. Die Ehrenmitgliedschaft
wird durch einfache Mehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
§6.4) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder
§6.5) Vereinsämter können nur von aktiven Mitgliedern
bekleidet werden.
§7) Rechte und Pflichten der Mitglieder:
§7.1) Für alle Mitglieder ist die Vereinssatzung
verbindlich.
§7.2) Die Mitglieder (nicht die Ehrenmitglieder) haben die
Pflicht, Vereinsbeiträge zu entrichten.
§7.3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen
und Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und bei der Gestaltung des
Vereinslebens mitzuwirken. Ferner ist es ihnen gestattet, vereinseigene
Einrichtungen, Anlagen, Geräte oder ähnliches zu benutzen. Passive Mitglieder
haben keine Berechtigung, an den sportlichen Aktivitäten des Vereins
teilzunehmen.
§7.4) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorstand
zu entrichten. Dabei ist die schriftliche Form einzuhalten.
§8) Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch:
§8.1) Tod
§8.2) freiwilliger Austritt zum Monatsende
§8.3) Ausschluß
§8.3.1) Ein Mitglied kann von Seiten des Vereins aus
folgenden Gründen mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden:
§8.3.1.1) Grobe Verstöße gegen die Satzung.
§8.3.1.2) Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten.
§8.3.2) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch
einstimmigen Beschluß des erweiterten Vorstandes. Der Ausschluß aus dem Verein
ist dem jeweiligen Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§8.4) Richten sich die Vorwürfe gegen ein Vorstandsmitglied,
so ist dieses von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen.
§9) Organe des Vereins:
§9.1) Die Mitgliederversammlung
§9.2) Der geschäftsführend Vorstand
§9.3) Der erweiterte Vorstand
§9.4) Kassenprüfer/ -innen
§10) Die Mitgliederversammlung
§10.1) Die ordentliche Mitgliederversammlung:
einmal jährlich bis 30 Mai nach Ablauf des vorigen
Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Ablauf
der Versammlung erfolgt jeweils nach der vorher vom Gesamtvorstand
festgelegten und bekanntgegebenen
Tagesordnung
§10.2) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche
vorher schriftlich einzureichen und zu begründen. Anträge auf Satzungsänderung
sind den Mitgliedern spätestens 24 Stunden vor der Versammlung bekanntzugeben.
§10.3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der
Vorstand einberufen, wenn er es für erforderlich hält. Der Vorstand muß eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 25% der
Mitglieder dieses durch einen entsprechenden Antrag an den Vorstand unter
Angabe der Gründe verlangen.
§10.4) Einberufung der Mitgliederversammlung:
Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Angabe
von Ort, Zeit und Tagesordnung sowie Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse
einzuberufen.
§10.4.1) Die Tagesordnung der ordentlichen
Mitgliederversammlung:
Top 1 Bericht des Vorstandes
Top 2 Bericht des Schatzmeisters (Kassierers)
Top 3 Bericht des Kassenprüfers
Top 4 Entlastung des Vorstandes
Top 5 Neuwahlen
Top 6 Satzungsänderungen
Top 7 Verschiedenes
§10.5) Beschlußfassung:
§10.5.1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder
gefaßt. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Die Abstimmung
erfolgt per Handzeichen. Für eine geheime Wahl reicht der Antrag eines
einzelnen Mitgliedes.
§10.5.2) Zu einem Beschluß der eine Satzungsänderung
enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden aktiven Mitglieder
erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks laut § 1 ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht bei der Versammlung
anwesenden Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
§10.5.3) Die in der Mitgliederversammlung gefaßten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den jeweiligen
Versammlungsleitern und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind
verbindlich für alle Mitglieder.
§10.6) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
§11) Der Vorstand:
§11.1) In den Vorstand kann jedes ordentliche Mitglied gewählt
werden. Der/die Vereinsvorsitzende sowie der/die stellvertretende Kassierer/in
wird jeweils in geraden Kalenderjahren gewählt. Der/die stellvertretende
Vorsitzende sowie der/die Kassierer/in wird jeweils in ungeraden Kalenderjahren
gewählt. Die Wahlperiode beträgt zwei Geschäftsjahre. Alle weiteren Ämter
werden jährlich neu gewählt.
§11.2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
§11.2.1) Der/ die 1. Vorsitzende
§11.2.2) Der/ die stellvertretende Vorsitzende
§11.2.3) Der/ die Kassierer/ -in
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters.
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.
§11.3) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
§11.3.1) Zweiter Kassierer
§11.3.2) Sportobmann (Kapitän)
§11.3.3) evtl. Abteilungsleiter/-innen
§11.4) Der gesamte Vorstand faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied
hat nur eine Stimme. Das gilt auch dann, wenn eine Person mehrere
Vorstandsfunktionen ausübt. Beschlüsse können jedoch nicht gegen das
Mehrheitsvotum des geschäftsführenden Vorstandes gefaßt werden.
§11.5) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der
1. Vorsitzenden.
§11.6) Der/ die 1. Vorsitzende oder der/ die
stellvertretende Vorsitzende haben das Recht, eine Vorstandssitzung
einzuberufen.
§11.7) Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu
führen. Dieses ist bei nächster Gelegenheit den Mitgliedern zur Kenntnis zu
bringen.
§12) Kassenprüfung:
§12.1)Die Kassenprüfer/ -innen haben Kasse und Bücher des
Vereins rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung oder bei Bedarf ohne
Vorankündigung zu Prüfen.
§12.2) Die Mitglieder sind über jede Überprüfung in Kenntnis
zu setzen
§12.3) Die Kassenprüfer/-innen dürfen kein anderes Amt im
Verein inne haben.
§13) Vereinsbeiträge:
Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt die Höhe der
Aufnahmegebühr und der Beiträge für die Dauer eines
Geschäftsjahres fest.
§14) Auflösung des Vereins:
Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit aller
Vereinsmitglieder notwendig.
Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte vorhandene Vereinsvermögen an den Willicher Stadtsportbund mit der Auflage, es zu gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des Jugendsports in Willich zu verwenden.